Bei rein elektrischen Fahrzeugen wird der Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei der pauschalen 1-%-Regelung nur zu einem Viertel angesetzt. Dadurch ergibt sich die attraktive 0,25-%-Versteuerung.
Wer seinen BMW auch privat nutzt, sollte die steuerlichen Unterschiede kennen. Vor allem vollelektrische Fahrzeuge bieten aktuell starke Vorteile: Bei der privaten Nutzung kann sich der geldwerte Vorteil deutlich reduzieren, zusätzlich ist für betriebliche Elektrofahrzeuge eine Abschreibung von 75 % im ersten Jahr möglich. Auch Plug-in-Hybride und nicht elektrische Dienstwagen bleiben relevant, stehen hier aber klar hinter den elektrischen Vorteilen zurück.
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Bei rein elektrischen Fahrzeugen wird der Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei der pauschalen 1-%-Regelung nur zu einem Viertel angesetzt. Dadurch ergibt sich die attraktive 0,25-%-Versteuerung.
Für betriebliche Elektrofahrzeuge können 75 % der Investitionskosten bereits im ersten Jahr abgeschrieben werden. Das verbessert die Wirtschaftlichkeit vollelektrischer Fahrzeuge zusätzlich.
Auch nicht elektrische Dienstwagen bleiben für viele Unternehmen wichtig. Im direkten steuerlichen Vergleich bieten vollelektrische Fahrzeuge aktuell jedoch die stärksten Vorteile.
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Für die private Nutzung eines Dienstwagens wird bei der pauschalen Versteuerung grundsätzlich der Bruttolistenpreis angesetzt. Bei rein elektrischen Fahrzeugen reduziert sich diese Bemessungsgrundlage bis 100.000 € auf ein Viertel. Bei Plug-in-Hybriden greift eine Halbierung. Nicht elektrische Dienstwagen bleiben grundsätzlich in der bekannten 1-%-Logik.
Zusätzlich zur attraktiven Versteuerung profitieren Unternehmen bei vollelektrischen Fahrzeugen von einer weiteren steuerlichen Entlastung: Für betriebliche Elektrofahrzeuge können 75 % der Investitionskosten bereits im ersten Jahr abgeschrieben werden. Bitte beachten Sie, dass die konkrete steuerliche Behandlung vom Einzelfall abhängt und mit der Steuerberatung abgestimmt werden sollte.
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Förderung gilt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.